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Neu Dokument-ID: 435447

Vorschrift

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs

§ 4. Unzulässige Anträge

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
  2. in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
  3. einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
  4. den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.

Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.

(BGBl. I Nr. 39/2026)