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Dokument-ID: 803324
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
§ 4. Vertretungsbehörden
- die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie
- die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG)
den österreichischen Vertretungsbehörden.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
(BGBl. I Nr. 145/2017)
(3) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.