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Dokument-ID: 1090122
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 40. Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
(1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
- abweichend von § 7 Abs. 1 ist das Vermögen bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen;
- zu den Leistungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 3 zählen im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Deckung des Pflegeaufwandes;
- der § 8 Abs. 1 und 3 gilt nicht.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 49 weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter vorsehen.