© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 542276

Vorschrift

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.