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Dokument-ID: 803519
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
§ 43. Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
(1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
- im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen einundzwanzig Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder (BGBl. I Nr. 39/2026)
- im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
- dieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder (BGBl. I Nr. 56/2018)
- sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1b GVG-B 2005 gilt sinngemäß. (BGBl. I Nr. 39/2026)
Für Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gilt Z 2 lit. b mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.
(BGBl. I Nr. 39/2026)
(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn
- der Antragsteller in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
- auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Antragstellers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
(BGBl. I Nr. 39/2026)