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Neu Dokument-ID: 962298

Vorschrift

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 43b. „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

idF BGBl. I Nr. 145/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.10.2017

Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und
  3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(BGBl. I Nr. 145/2017)