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Neu Dokument-ID: 962300

Vorschrift

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 43d. Aufnahmevereinbarung

idF BGBl. I Nr. 56/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2018

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die Vertragspartner;
  2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
  4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
  5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
  6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

(BGBl. I Nr. 56/2018)