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Dokument-ID: 962300
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 43d. Aufnahmevereinbarung
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
- die Vertragspartner;
- den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
- Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
- die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
- die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
- gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.
(BGBl. I Nr. 56/2018)