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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 44. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie (BGBl. I Nr. 145/2017)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 54/2021 gilt ab 01.05.2021:
„(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie“)
- die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- in den Ruhestand versetzt worden sind.