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Dokument-ID: 803520
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
§ 44. Sonstige Vorführungen
Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.