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Neu Dokument-ID: 1090141

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Kostenersatzpflichten, Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. e über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vermögen der hilfsbedürftigen Person bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist.