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Neu Dokument-ID: 086536

Vorschrift

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Zeugen

idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind. (BGBl. I Nr. 50/2025)