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Dokument-ID: 1143534
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 48a. Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
(1) § 25a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
- Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.
(BGBl. I Nr. 88/2023)