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Dokument-ID: 800170
Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V)
§ 5. Kurszeiten
Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.