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Neu Dokument-ID: 435458

Vorschrift

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Zuständigkeit eines anderen Staates

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat

  1. vertraglich oder
  2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung

zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(BGBl. I Nr. 39/2026)