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Dokument-ID: 1190867
Saisonkontingentverordnung 2025
§ 5.
AusländerInnen, die
- seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
- in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.