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Neu Dokument-ID: 542309

Vorschrift

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Entscheidungspflicht

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.