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Dokument-ID: 542309
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 51. Entscheidungspflicht
In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.