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Dokument-ID: 435793
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
§ 53. Entzug von Karten
(1) Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
- zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
(2) Antragsteller haben Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
(BGBl. I Nr. 39/2026)