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Dokument-ID: 1090152
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 53. Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Sozialleistungen mitzuwirken.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.