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Neu Dokument-ID: 428395

Vorschrift

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

idF BGBl. I Nr. 68/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014 | Datum des Außerkrafttretens 19.01.2038

(1) Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(2) Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

  1. nach § 52 Abs. 1 Z 4: der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  2. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

(3) Angehörigen nach Abs. 1 kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,
  2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 25/2019 gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gem. Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt:
„(4) Wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des zusammenführenden EWR-Bürgers in Folge des Austritts des Staates seiner Staatsangehörigkeit aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV gegenstandslos (§ 10 Abs. 3 Z 6), gelten seine drittstaatszugehörigen Angehörigen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 oder 3 sind, weiter als Angehörige gemäß Abs. 1.“)