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Neu Dokument-ID: 1090163

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Aufgaben des Sozialfonds

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Aufgaben des Sozialfonds sind:

  1. die Tragung der Kosten der Sozialleistungen (§ 59 Abs. 1 bis 3);
  2. die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Sozialleistungen von allgemeiner Bedeutung sind;
  3. die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 und an Gemeinden sowie die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an solche Einrichtungen und an Gemeinden;
  4. die Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen nach diesem Gesetz.

(2) Aufgabe des Sozialfonds ist es weiters, die Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen (§ 59 Abs. 4).