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Dokument-ID: 428413
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 59. Betriebsentsandte
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt. (BGBl. I Nr. 145/2017)