© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 429958

Vorschrift

Grenzkontrollgesetz (GrekoG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Gestaltung von Grenzübergangsstellen

idF BGBl. I Nr. 68/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, dass die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.
(BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann. Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.
(BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben.)