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Neu Dokument-ID: 803677

Vorschrift

Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Kostenhöchstsätze

idF LGBl.Nr. 57/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2022

(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag 25,- Euro;
  2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
    1. für Erwachsene260,– Euro
    2. für Minderjährige 145,– Euro
    3. für unbegleitete Minderjährige 260,– Euro
  3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
    1. für eine Einzelperson 165,– Euro
    2. für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt 330,– Euro
  4. für Taschengeld pro Person und Monat 40,– Euro;
  5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person 370,– Euro;
  6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat 2.480,– Euro;
  7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
    1. in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) ab1. Jänner 2016 95,– Euro;
    2. in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) ab 1. Jänner 2016 63,50 Euro;
    3. in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften ab 1. Jänner 2016 40,50 Euro;
  8. für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;
  9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;
  10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;
  11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr 200,– Euro;
  12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat 10,– Euro;
  13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person 3,63 Euro;
  14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person 150,– Euro;
  15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
  16. für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.

(LGBl. Nr. 57/2023)

(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um

  1. unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
  2. ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.