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Dokument-ID: 1163051
Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung (StMVO 2022)
§ 6. Zusätzliche Anforderungen
Zusätzlich zu den in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Gänge und Treppen, die als Fluchtwege dienen, sind von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten.
- Für Betreuungseinrichtungen ab 1.200 m² Nutzfläche ist eine Brandschutzbeauftrage/ein Brandschutzbeauftragter vorzusehen. Diese/Dieser hat insbesondere die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder sowie die Verwendung von Elektrogeräten und dergleichen regelmäßig zu kontrollieren. Bei Vorliegen von sicherheitstechnischen Mängeln hat diese/dieser die Mängelbehebung zu veranlassen.
- In jedem Geschoß sind im Bereich der Gänge mehrsprachige Hinweisschilder mit Angaben der Notrufnummer der Feuerwehr und der jeweiligen Adresse der Betreuungseinrichtung sowie über das Verhalten im Brandfall anzubringen.
- Ein Lageplan und Grundrisse aller Geschoße der Betreuungseinrichtung sind der zuständigen Feuerwehr zu übermitteln.
- Über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen hat eine Prüfbescheinigung einer/eines befugten Elektrotechnikerin/Elektrotechnikers vorzuliegen.
- Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten hat ein mangelfreier Überprüfungsbefund einer Rauchfangkehrermeisterin/eines Rauchfangkehrermeisters vorzuliegen.