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Neu Dokument-ID: 436832

Vorschrift

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

  1. der internationaler Schutz zuerkannt wird; (BGBl. I Nr. 39/2026)
  2. ein Aufenthaltstitel gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird. (BGBl. I Nr. 39/2026)

(4) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 87/2012)

(5) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 87/2012)