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Dokument-ID: 428439
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 65. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.
(BGBl. I Nr. 68/2013)