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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 66. Sozialdienstleistende
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
- die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
- die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat; (BGBl. I Nr. 84/2017)
- ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird, und (BGBl. I Nr. 84/2017)
- der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat. (BGBl. I Nr. 84/2017)
(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist, ausgenommen in den Fällen des § 47 Abs. 2, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (§§ 24 Abs. 4 und 26) erteilt werden.