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Neu Dokument-ID: 1090178

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 67. Förderungsverfahren

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die Förderungswerber oder -werberinnen haben dem Sozialfonds oder von ihm beauftragten Personen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(2) Förderungen durch den Sozialfonds sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben die Verpflichtung des Förderungsempfängers oder der Förderungsempfängerin zu enthalten, dem Sozialfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall eine Prüfung an Ort und Stelle durch den Fonds oder von ihm beauftragte Personen zu dulden.