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Dokument-ID: 803678
Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG)
§ 7. Kostenaufteilung, Kostentragung bei Asylwerbern, Kostenverschiebungen
Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung hinausgehen, und Kosten für Fremde, die von der Grundversorgungsvereinbarung nicht umfasst sind, sind zur Gänze vom Land zu tragen.
(LGBl. Nr. 44/2021)