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Dokument-ID: 436608
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 7. Sachliche Zuständigkeit im Ausland
Im Ausland obliegt
- die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
- die Erteilung, die Versagung und die Annulierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
- die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
- die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und (BGBl. I Nr. 145/2017)
- die Erteilung, die Versagung und die Anullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.