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Dokument-ID: 1090190
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 70. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen in Anspruch nimmt;
- der Auskunftspflicht (§§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 4, 43) oder der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (§§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1, 46) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; oder
- gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 45 oder § 46 vorgeschrieben wurden.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu ahnden.