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Neu Dokument-ID: 804766

Vorschrift

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Einsatz der eigenen Kräfte

idF LGBl. Nr. 35/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2007

(1) Volljährige hilfs- und schutzbedürftige Fremde haben aus eigenen Kräften zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen, soweit ihnen dies nach arbeits- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und familiären Verhältnisse zumutbar ist.

(2) Art und Ausmaß der Leistungen der Grundversorgung für Fremde, denen nach Abs 1 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, können davon abhängig gemacht werden, dass diese

  1. Angebote zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt annehmen und
  2. sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen.