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Neu Dokument-ID: 803706

Vorschrift

NÖ Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

idF LGBl. 9240-2 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.