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Dokument-ID: 803730
Tiroler Grundversorgungsgesetz
§ 9. Kostenhöchstsätze
Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.