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Neu Dokument-ID: 803730

Vorschrift

Tiroler Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Kostenhöchstsätze

idF LGBl. Nr. 100/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.