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Neu Dokument-ID: 434565

Vorschrift

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9.

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2013 | Datum des Außerkrafttretens 01.01.2014

(1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.

(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(3) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013.)