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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV)
3a. Abschnitt
Zu § 21a NAG
§ 9b. Nachweis von Deutschkenntnissen
(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.
(BGBl. II Nr. 231/2017)
(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(BGBl. II Nr. 231/2017)