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Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV)
2. Abschnitt
Kostenbeteiligungen des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung
§ 11. Höhe der Kostenbeteiligung
(1) Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.
(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 10 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.
(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.