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Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie
3. REGISTER DER PERSONENBEZOGENEN DATEN (ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE ÜBER VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ)
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG verpflichtet, zu den Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen, ein Register der personenbezogenen Daten (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Familienstand und Verwandtschaftsverhältnis) zu erstellen. Wenn dies nicht bereits geschehen ist, sollten die Mitgliedstaaten bei ihren Kontrollen und Untersuchungen die einschlägigen internationalen, EU-eigenen und nationalen Datenbanken konsultieren, insbesondere die Personen- und Dokumentenausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS).
Gemäß der bestehenden Rechtsgrundlage dürfen weder Eurodac noch andere IT-Großsysteme und -Datenbanken der EU für die Registrierung von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, verwendet werden. Daher rät die Kommission den Mitgliedstaaten, diese Personen unter vollständiger Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung in ihren nationalen Ausländerregistern oder in anderen nationalen Registern zu registrieren. Dabei sollten die Mitgliedstaaten keine anderen personenbezogenen Daten als die in Anhang II der Richtlinie 2001/55/EG aufgeführten Daten erfassen.
Aufgrund der Herausforderung, dass nur mit nationalen Datenbanken gearbeitet werden kann, ist es nur in begrenztem Maße möglich, Informationen auszutauschen, um beispielsweise nachzuverfolgen und in Erfahrung zu bringen, ob ein und dieselbe Person in mehr als einem Mitgliedstaat mit dem vorübergehenden Schutz verbundene Rechte in Anspruch nimmt. Die Kommission ist bereit, mit Unterstützung vonseiten der Asylagentur der Europäischen Union mit den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Herausforderung zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck beispielsweise eine Plattform für den Informationsaustausch bereitzustellen.
Wenn es erforderlich ist, Informationen über bestimmte, gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/55/EG registrierte Personen für die Zwecke der Richtlinie (z. B. im Falle der Familienzusammenführung oder falls in einem Fall weitere Nachforschungen erforderlich sind) mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, können diese Daten über den sicheren DubliNet-Kommunikationskanal ausgetauscht werden.