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Dokument-ID: 1090149
5. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Sozialleistungsgesetz (SLG)
5. Abschnitt
Organisation
1. Unterabschnitt
Allgemeines zur Organisation
§ 50. Träger der Leistungen
Das Land ist Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Gemeinden oder dem Sozialfonds übertragen sind, zu besorgen.