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Neu Dokument-ID: 1046935

Vorschrift

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Sonstige Regelungen

§ 25. Verarbeitung personenbezogener Daten

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.
(BGBl. I Nr. 39/2026)

(2) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.

(3) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.