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Neu Dokument-ID: 1116115

Vorschrift

Operative Leitlinien zum Durchführungsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

6. MENSCHENHANDEL

Die Richtlinie 2011/36/EU („Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels“) • [Fußnote: Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1). und die Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten sind auf die Situation von Personen, die aus der Ukraine fliehen, anwendbar, sofern die in diesen Rechtsinstrumenten festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels umfassen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos und der Nachfrage nach allen Formen der Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel.

Die meisten Menschen, die aus der Ukraine fliehen, sind Frauen und Kinder. Menschenhändler, und vor allem organisierte kriminelle Gruppen, könnten ihre Schutzbedürftigkeit für alle Formen der Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel, insbesondere für Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft, ausnutzen. Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich aufgefordert, angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, die auf Personen abgestimmt sind, die aus der Ukraine fliehen. Dies können z. B. Informationen über die Risiken des Menschenhandels sein, die in einer Sprache, die Personen aus der Ukraine verstehen können, und – im Falle unbegleiteter Minderjähriger – in kindgerechter und altersgerechter Weise an Grenzübergangsstellen und in Unterkünften bereitgestellt werden und die sich auch an die zuständigen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit diesen Personen voraussichtlich in Kontakt kommen, richten. Solche Informationen sollten auch online verfügbar sein und die Nummer einer Notruf-Hotline angeben, die rund um die Uhr in mehreren Sprachen erreicht werden kann.

Eine zentrale Rolle spielt auch die Sensibilisierung der Fachleute, die mit potenziellen Opfern von Menschenhandel und mit den Aufnahmegemeinschaften wahrscheinlich in Kontakt kommen. Besondere Aufmerksamkeit sollte unbegleiteten Minderjährigen gelten, die aufgrund ihrer Situation noch schutzbedürftiger sind. Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Waisenhäuser, Schulen, Pflegeheime) sollten über die Risiken des Menschenhandels und die in solchen Fällen zu befolgenden Verfahren besonders gründlich informiert werden.

Angemessene Fortbildungsmaßnahmen und Anweisungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Grenzbehörden werden diese in die Lage versetzen, ihr Augenmerk auf besonders schutzbedürftige Kategorien von Personen, die aus der Ukraine fliehen, zu richten, um Menschenhandel zu verhindern und potenzielle Opfer frühzeitig zu erkennen. Zu diesem Zweck sollten auch Notruf-Hotlines eingerichtet werden, die rund um die Uhr in mehreren Sprachen kontaktiert werden können, um den zuständigen Behörden einschlägige Fälle zu melden und Opfer an geeignete Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzdienste zu verweisen.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Verweismechanismen voll funktionsfähig sind, um die frühzeitige Erkennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen den Asyl-, Grenz-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden sollte sowohl intern als auch extern mit anderen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Informationen über grenzüberschreitende Fälle sollten über die Kanäle der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der EU, einschließlich Europol und Eurojust, ausgetauscht werden.

Die nationalen Behörden werden im Interesse einer frühzeitigen Erkennung, Unterstützung und Betreuung der Opfer nachdrücklich aufgefordert, mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten. Werden konkrete Fällen von Menschenhandel aufgedeckt, sollten die Opfer Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels erhalten, sobald die Behörden berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass die Person ausgebeutet wurde und bedingungslos bereit ist, an strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken. Dabei sollten mindestens Lebensstandards gewährleistet werden, die den Unterhalt der Opfer sichern, indem z. B. eine angemessene und sichere Unterkunft und materielle Unterstützung bereitgestellt werden sowie notwendige medizinische Behandlung einschließlich psychologischer Betreuung, Beratung und Information sowie gegebenenfalls Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.

Befinden sich Opfer im Kindesalter, so muss das Kindeswohl Vorrang haben und sollte unverzüglich Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für dauerhafte, am Wohl der Kinder orientierte Lösungen für unbegleitete Minderjährige.