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Neu Dokument-ID: 1116081

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

ANHANG II

Die Informationen nach den Artikeln 10, 15 und 26 umfassen je nach Bedarf eines oder mehrere der nachstehend aufgeführten Dokumente oder Angaben:

a)

personenbezogene Daten zu der betreffenden Person (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis),

b)

Identitäts- und Reisedokumente der betreffenden Person,

c)

Dokumente zum Beweis der familiären Bande (Heirats-, Geburts-, Adoptionsurkunde),

d)

sonstige für die Feststellung der Identität der Person oder der familiären Bande wesentliche Informationen,

e)

von dem Mitgliedstaat in Bezug auf die betreffende Person ergangene Entscheidungen über die Erteilung oder die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis von dem Mitgliedstaat für die betreffende Person ausgestellte Visa sowie Dokumente, auf die diese Entscheidung gründet,

f)

von der betreffenden Person gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums, über die in dem Mitgliedstaat noch nicht beschieden wurde, sowie Stand ihrer Bearbeitung.

Der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt hat, teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat etwaige Richtigstellungen von Informationen mit.