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5.2.4 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Bei abweisenden Bescheiden kann die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG vom BFA in bestimmten Fällen aberkannt werden, nämlich wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat • [Fußnote: Herkunftsstaat ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Als sicher gilt der Herkunftsstaat, wenn er in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle im Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem Verhalten der Behörden, das Art 3 EMRK und der GFK widerspricht, ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen „unsicheren“ Staat. Als sichere Herkunftsstaaten nennt § 19 Abs 4 BFA-VG die EU-Mitgliedstaaten sowie Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Diese Liste sicherer Herkunftsstaaten, die eine raschere Abwicklung des Asylverfahrens bzw Umsetzung einer negativen Entscheidung gewährleisten soll, wurde per Verordnung der BReg um einige Staaten erweitert, nämlich Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana, Marokko, Algerien, Tunesien und Georgien.] stammt, er keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, wenn er das BFA über seine wahre Identität oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat oder wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (letzteres wird regelmäßig bei Begehung eines schweren Verbrechens angenommen werden können).