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1.3.4 Aberkennung des Status
Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis vom 23.10.2019 • [Fußnote: VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059.] eingehend mit der Frage der Aberkennung des Asylstatus, der im Rahmen des Familienverfahrens gewährt worden war. Dabei stellte der VwGH grundsätzlich fest, dass die Aberkennung des Status eines Familienmitgliedes nicht auf die anderen Familienmitglieder durchschlägt. Vielmehr sei für jedes einzelne Familienmitglied zu prüfen, ob ein Aberkennungstatbestand vorliegt. Der Wegfall der Angehörigeneigenschaft, etwa durch Erreichen der Volljährigkeit, stellt keinen Aberkennungstatbestand • [Fußnote: Ein solche existierte noch im AsylG 1997, wurde allerdings durch die AsylG Novelle 2003 ersatzlos aufgehoben.] dar. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Familienangehörigen im Herkunftsstaat Verfolgung droht, da dies auch kein maßgebliches Element für die Zuerkennung des Status im Familienverfahren war. • [Fußnote: Im selben Sinn: VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250.]