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2.7.1 Abschiebung
Wenn gegen eine/n Fremde/n eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und diese auch rechtskräftig wurde, • [Fußnote: Oder kommt einer Beschwerde gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu.] ist der/die Fremde verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. • [Fußnote: Zu beachten ist jedoch die Möglichkeit der Hemmung der Frist zur freiwilligen Ausreise bei aufrechtem Lehrverhältnis, siehe dazu oben 2.5.3.] Wird der auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht „freiwillig“ • [Fußnote: Aufgrund der sonst drohenden Abschiebung ist die Bezeichnung als „freiwillige Rückkehr“ unpassend. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr besteht grundsätzlich während des gesamten Aufenthaltes in Österreich, siehe dazu Beitrag „Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration“ in diesem Handbuch.] nachgekommen, haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, die Ausreiseverpflichtung zwangsweise durchzusetzen (= Abschiebung). • [Fußnote: § 46 FPG.] „Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot dient.“ • [Fußnote: Vgl VwGH 11.6.2013, 2012/21/0010.]