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Neu Dokument-ID: 804068

Vorschrift

NÖ Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 6
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 25. Strafbestimmungen

idF LGBl. 9240-2 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:

  1. wer durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Grundversorgungsleistungen erlangt hat;
  2. wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt;
  3. wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach

  1. Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen;
  2. Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen und
  3. Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist auch der Versuch strafbar.