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1.4 Achtung des Privat- und Familienlebens
Asylanträge, die nicht zur Zuerkennung einer Form internationalen Schutzes führen und in diesen Punkten abgewiesen werden, haben zur Folge, dass die betreffende Person an sich das Land verlassen müsste, was einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Person darstellt. Daher ist vorgesehen, dass in allen Verfahren, die sonst ohne Aufenthaltsrechtsgewährung enden würden, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung – und von anderen Formen der Aufenthaltsbeendigung – gem Art 8 EMRK, also dem Recht auf Privat- und Familienleben, stattfinden muss.