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10.2.2 Administrative Zulässigkeitskriterien einer Beschwerde (Art 47 VerfO)
Ursprünglich gab es nur sehr niedrigschwellige administrative Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung an den EGMR. • [Fußnote: Der BF im Fall Herczegfalvy v Austria, no 10533/83, 24.9.1992, hatte seine Beschwerde auf Toilettenpapier und einer braunen Obsttüte eingebracht. Herczegfalvy war in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, wo ihm schließlich das Schreibpapier weggenommen worden war, da er ein notorischer Querulant war. Der Gerichtshof stellte in seinem Fall mehrere Verletzungen der Konvention fest, unter anderem von Artikel 3, dem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.] Es gab zwar ein offizielles Beschwerdeformular, doch wurden formfreie Beschwerden ebenso akzeptiert, wenn sie die essenziellen Elemente enthielten, wie etwa Name, Kontaktdetails und Unterschrift des BF, Sachverhalt und Beschwerdegegenstand. Fehlten Informationen, so erging ein Verbesserungsauftrag.