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3.2.1 Allgemeine Verleihungsvoraussetzungen
Die wesentlichsten allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen sind in § 10 Abs 1 StbG geregelt und lauten wie folgt:
Unbescholtenheit
Unbescholtenheit bedeutet, dass gegen den Fremden keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung im Inland oder Ausland wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten zu einer Freiheitsstrafe vorliegt. Ebenso darf keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe vorliegen. Derartige Verfahren dürfen im Zeitpunkt der Verleihung auch nicht anhängig sein. Das absolute Verleihungshindernis einer Vorstrafe aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung oder einem Finanzvergehen besteht nach § 10 Abs 1a StbG bis zum Zeitpunkt der Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, da Beschränkungen der Strafregisterauskunft iSd § 6 TilgG nach Abs 1 Z 7 leg cit nicht für Staatsbürgerschaftsbehörden gelten. Weitere ähnlich gelagerte Verleihungshindernisse bestehen für schwerwiegende bzw wiederholte Verwaltungsübertretungen.