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4.2 Allgemeines
Ist ein/e Antragsteller/in zum Verfahren zugelassen, • [Fußnote: Siehe hierzu den Beitrag „Das Dublin-Verfahren“ in diesem Handbuch.] beginnt das eigentliche inhaltliche Asylverfahren – im Gesetz als zugelassenes Verfahren beschrieben – in erster Instanz. • [Fußnote: In der Folge als Asylverfahren vor dem BFA bezeichnet.] Mit der Zulassung zum Verfahren, die ohne Bescheid entschieden und durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte („weiße Karte“) signalisiert wird, ist nach § 13 AsylG für die Dauer des Verfahrens das Recht zum Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet verbunden, das allerdings durch die Wohnsitzbeschränkung und andere Maßnahmen eingeschränkt wird. • [Fußnote: Die Endigung bzw der Verlust dieses Aufenthaltsrechtes ist nach den in § 13 Abs 1 und 2 AsylG aufgezählten Gründen möglich; zur Wohnsitzbeschränkung und weiteren freiheitseinschränkenden Maßnahmen im Rahmen des Asylverfahrens siehe den Beitrag „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“ in diesem Handbuch.] Bestand im Zulassungsverfahren noch eine Gebietsbeschränkung, ist diese nun aufgehoben. Der faktische Abschiebeschutz • [Fußnote: Siehe hierzu den Beitrag „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“ in diesem Handbuch.] besteht unabhängig von der Zulassung gem § 12 Abs 1 AsylG schon mit dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz.